Von Bestattungspflicht bis Friedhofszwang Bestattungsrechtliche Grundlagen
"Mitten wir im Leben sind mit dem Tod umfangen", heißt es in einem Lobgesang von Martin Luther. Dabei ist der Tod eine Sache, die wir gerne verdrängen. Für die Auseinandersetzung mit der eigenen Sterblichkeit und bei der Organisation einer Beisetzung ist es jedoch wichtig, die nüchternen Fakten zu kennen. Die wichtigsten bestattungsrechtlichen Grundlagen im Überblick.
Wenn in Deutschland ein Mensch stirbt, muss er im Falle einer Erdbestattung je nach Bundesland binnen fünf bis zwölf Tagen beigesetzt werden, verlangt der Gesetzgeber. Das Bestattungsrecht ist in Deutschland Sache der Bundesländer (siehe Artikel 70 Grundgesetz). Die einzelnen Bestattungsgesetze ähneln einander und legen nicht nur Fristen fest, sie schreiben auch vor, dass in jedem Fall ein Bestatter eingeschaltet und der Verstorbene auf einem Friedhof, in einem Bestattungswald (z. B. im FriedWald) oder auf offener See beigesetzt werden muss. Diese Regelung wird als Friedhofszwang bezeichnet, das heißt, Verstorbene dürfen nur auf Flächen beigesetzt werden, die als Friedhöfe ausgewiesen sind. In diesem Sinne gelten auch alle FriedWald-Standorte als Friedhöfe.
Nur ein Bestatter darf den Verstorbenen in die Leichenhalle oder das Krematorium transportieren. Selbst die Abholung der Urne vom Krematorium zum Ort der Beisetzung obliegt ihm. Ausschließlich die Versendung per Post ist alternativ möglich. Der Grund: So soll sicher gestellt werden, dass ein Verstorbener ein würdiges Begräbnis erhält und nicht von Angehörigen "entsorgt" oder auf dem Kaminsims deponiert wird. Auch wenn sich insbesondere ältere Menschen wünschen, mit einem langjährigen Gefährten, dem liebgewonnen Haustier, auf ein- und demselben Friedhof beigesetzt zu werden, ist das nach geltendem Recht nicht möglich. Mensch und Tier müssen auf unterschiedlichen eigens dafür vorgesehenen Flächen bestattet werden.
Der Bestattungspflichtige organisiert eine würdige Beisetzung
Bestattungspflichtig sind die nächsten geschäftsfähigen Angehörigen: zunächst der Ehegatte, danach Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister und weitere Verwandtschaft bis zum dritten Grade (z. B. Urgroßvater, Enkel). Sie tragen die letzte "Unterhaltspflicht", ganz unabhängig davon, ob sie Kontakt zum Verstorbenen hatten, ihn mochten oder nicht. Das einzige Kriterium, das verpflichtet, die Kosten für ein Begräbnis zu tragen, ist die Blutsverwandtschaft. Häufig wissen das viele Menschen nicht. Erst wenn die Behörden keinen Familienangehörigen mehr ausfindig machen konnten, kümmern sie sich um eine so genannte Sozialbestattung.
Der Bestattungspflichtige muss eine angemessene Bestattung organisieren, das heißt, er sollte einerseits die Wünsche des Verstorbenen berücksichtigen und andererseits eine möglichst würdige Beisetzung ausrichten. Bei der Wahl der Bestattungsform besteht grundsätzlich Wahlfreiheit. Eine Feuerbestattung kann auch ohne ausdrückliche Willensäußerung des Verstorbenen veranlasst werden. Das ist gesetzlich geregelt. Wer sich allerdings für eine alternative Bestattungsform wie die Beisetzung in einem FriedWald oder das Verstreuen der Asche im Meer entscheidet, sollte am Besten noch zu Lebzeiten eine vertraute Person damit beauftragen, das Begräbnis später einmal nach den eigenen Wünschen auszurichten oder einen Vorsorge-Vertrag mit FriedWald abschließen.
Noch sicherer ist es, die Vorstellungen zur eigenen Beisetzung in einer so genannten Willenserklärung niederzuschreiben. Legen Sie diese allerdings nicht ausschließlich in das Testament! Die Testamentseröffnung findet in der Regel erst Wochen nach der Beisetzung statt, zu spät also, um die darin stehenden Wünsche noch zu erfüllen. Besser ist es, wichtige Unterlagen wie Willenserklärung oder Patientenverfügung, Geburtsurkunde und Testament an einem Platz leicht auffindbar zu bündeln und eine Vertrauensperson über den Ablageort und die persönlichen Wünsche zu informieren. So stellen Sie sicher, dass ihr letzter Wille auch umgesetzt werden kann. Ein solcher Platz könnte der FriedWald-Vorsorgeordner sein, den Sie hier bestellen können.
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Im Überblick:
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In Deutschland herrscht Friedhofszwang.
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Nur ein Bestatter darf den Verstorbenen in die Leichenhalle oder das Krematorium transportieren.
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Mensch und Tier können nicht gemeinsam bestattet werden.
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Das einzige Kriterium, das verpflichtet, die Kosten für ein Begräbnis zu tragen, ist die Blutsverwandtschaft.
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Bei der Wahl der Bestattungsform besteht grundsätzlich Wahlfreiheit. Eine Feuerbestattung kann auch ohne ausdrückliche Willensäußerung des Verstorbenen veranlasst werden.
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Halten Sie Ihre Vorstellungen zur eigenen Beisetzung in einer so genannten Willenserklärung fest.
FriedWald-Vorsorgeordner bestellen!
Im Vorsorgeordner können alle wichtigen Dokumente für den Krankheits- und Todesfall gesammelt werden. Der Ordner richtet sich an Interessenten, Kunden und deren Angehörige. Es ist also nicht verpflichtend, einen Vertrag bei FriedWald abzuschließen. Der Ordner kann in der Standardausführung zum Preis von 19,90 Euro zuzüglich 4,95 Euro Versandkosten direkt bei FriedWald bestellt werden. Die Standardausführung ist mit den notwendigen Unterlagen für eine Person ausgestattet.
Nähere Informationen zum FriedWald-Vorsorgeordner
Bestellungen bitte per E-Mail an: vorsorge@friedwald.de
FriedWald-Beisetzung nach
einer Körperspende
Auch Menschen, die ihren Körper nach dem Tod der Forschung zur Verfügung stellen möchten (Körperspende), können ihren eingeäscherten Leichnam in einem FriedWald beisetzen lassen. Die gewöhnliche Beisetzung der Körperspender durch die Anatomie findet oftmals auf einem von der Universität bestimmten Friedhof auf einem Urnenfeld statt. Es ist wichtig, den Wunsch nach einer FriedWald-Beisetzung ausdrücklich in der schriftlichen Vereinbarung zur Körperspende zu vermerken und ggf. auch die Angehörigen entsprechend zu informieren. Ihre Ansprechpartner/innen bei den Anatomie-Instituten sind Ihnen im Einzelfall gerne behilflich.