Legen Sie fest, wer für Sie entscheidet, wenn Sie es nicht mehr können Die Betreuungsverfügung

In einer Betreuungsverfügung benennen Sie eine Person Ihres Vertrauens, die für den Fall Ihrer eigenen Entscheidungsunfähigkeit vom Betreuungsgericht zu Ihrem Betreuer bestellt werden soll.
Ein Betreuer vertritt Sie in allen Bereichen, die Sie nicht mehr selbstständig verantworten können. Bei der Entscheidung über einschneidende Maßnahmen wie einen medizinischen Behandlungsabbruch oder eine Heimeinweisung unterliegt er allerdings der Kontrolle des Betreuungsgerichts, das derartige Maßnahmen gerichtlich anordnen muss.

Zusammenhalt; Foto: FriedWald/Nils Hendrik MüllerGrundsätzlich gilt, dass Sie Ihren eigenen Willen durchsetzen können, wenn Sie ihn rechtzeitig formulieren und niederlegen! Haben Sie in einer Betreuungsverfügung festgelegt, wer ihr Betreuer werden soll oder auch, wer es auf keinen Fall werden soll, so ist dies für das Gericht verbindlich.
Aufgabe des Betreuers ist es, Ihre Angelegenheiten so zu besorgen, wie es Ihren Wünschen und Ihrem Wohl entspricht. Da niemand wissen kann, ob er im Falle der Betreuungsbedürftigkeit noch in der Lage sein wird, sich klar zu äußern, empfiehlt es sich, die eigenen Vorstellungen bereits „in guten Zeiten“ möglichst genau und ausführlich schriftlich darzulegen.
Eine ausführliche Betreuungsverfügung dient Ihrer Sicherheit und der Handlungssicherheit Ihres Betreuers. Behandelnde Ärzte oder entscheidende Richter können dieser Verfügungen Ihren Willen entnehmen und entsprechend entscheiden und handeln.

Folgende Punkte sollen Ihnen zur Anregung bei Abfassung der Verfügung dienen:

Vermögensangelegenheiten

  • Möchte ich meinen bisherigen Lebensstandard beibehalten? Soll dafür notfalls mein Vermögen aufgebraucht werden?
  • Wie soll über mein Haus und mein sonstiges Grundvermögen verfügt werden?

 

Persönliche Angelegenheiten

  • Will ich weiterhin bestimmten Personen regelmäßig einen festgelegten Geldbetrag oder ein Geschenk zukommen lassen?
  • Sollen meine Spendengewohnheiten beibehalten werden?
  • Wünsche ich den Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages mit der Festlegung einer bestimmten Bestattungsart (z.B: FriedWald-Baumbestattung oder klassisches Erdbegräbnis)

 

Wohnungsangelegenheiten und Heimaufnahme

  • Von wem möchte ich im Falle meiner Pflegebedürftigkeit versorgt werden?
  • Möchte ich soweit es mein Zustand und die Pflegemöglichkeiten zulassen bis zu meinem Tod in meiner bisherigen Wohnung bleiben?
  • Möchte ich, falls sich eine Heimunterbringung nicht umgehen lässt, mein Haus/meine Eigentumswohnung verkaufen und mich mit dem Erlös in eine Seniorenwohnanlage einkaufen bzw. meinen Aufenthalt dort finanzieren?
  • Wünsche ich in einem bestimmten Heim zu wohnen?
  • In welches Heim möchte ich auf gar keinen Fall?
  • Möchte ich in einem Heim meine eigenen Möbel falls möglich mitnehmen?
  • Wer soll die verbleibenden Möbel und persönlichen Gegenstände erhalten?

 

Medizinische Angelegenheiten

  • Kennt mein Betreuer meine Wünsche hinsichtlich des Einsatzes medizinischer Behandlungsmethoden?
  • Habe ich eine entsprechende Patientenverfügung abgefasst und soll mein Betreuer meine darin geäußerten Wünsche auf jeden Fall auch gegenüber Ärzten, Pflegepersonal und Betreuungsgericht durchsetzen?
  • Habe ich bereits in meiner Patientenverfügung einen Interessenvertreter benannt, mit dem sich mein Betreuer auf jeden Fall verständigen soll?

Die Liste lässt sich noch lange fortsetzen, die Gestaltung liegt ganz in Ihrer Hand.

Die Vorschläge bezüglich des Betreuers sind für das Betreuungsgericht verbindlich. Die Kombination mit einer Patientenverfügung ist sinnvoll, da der Betreuer so Ihre Vorstellungen hinsichtlich der von Ihnen gewünschten medizinischen Behandlung sicher kennen kann. Bei der Abfassung einer Betreuungsverfügung gilt ebenso wie bei der Patientenverfügung, dass grundsätzlich eigene Worte und Formulierungen die größte Überzeugungskraft besitzen. Sie können sich jedoch an den Mustern der örtlichen Betreuungsstellen orientieren.


Autorin: Rechtsanwältin Petra Bach | Stand: August 2009