Wer etwas zu vererben hat, sollte vorausschauend denken Die Erbfolge
Brauche ich überhaupt ein Testament? Diese Frage haben sich sicher schon viele einmal gestellt. Grundsätzlich ist die Antwort einfach: In allen Fällen, in denen die gesetzliche Erbfolge nicht gewollt wird, ist ein Testament erforderlich. Zunächst gilt es also, die gesetzliche Erbfolge näher zu beleuchten.
Gesetzliche Erben sind grundsätzlich die Verwandten des Verstorbenen und sein Ehegatte. Hinterlässt der Verstorbene Kinder oder Enkelkinder (Erben erster Ordnung), sind andere Verwandte vom gesetzlichen Erbe ausgeschlossen. Die Kinder erben gemeinsam mit dem Ehegatten. Sind keine Kinder vorhanden, bilden der Ehegatte und noch lebende Verwandte des Verstorbenen eine Erbengemeinschaft. Leben beispielsweise die Eltern des Verstorbenen noch, so werden sie neben dem Ehegatten zu Erben (Erben zweiter Ordnung). Leben die Eltern nicht mehr, kommen unter Umständen auch entferntere Verwandte zum Zuge (dritte Ordnung). Die Erbquote der einzelnen Erben ist unterschiedlich; sie ist davon abhängig, welche der vorgenannten Konstellationen vorliegt. Die Erbquote des Ehegatten richtet sich ferner nach dem Güterstand, der für die Ehe galt.
Vererbt werden das Vermögen, alle vererbbaren Rechte, aber auch die Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Mit dem Zeitpunkt des Todes geht das gesamte Erbe auf den oder die Erben über. Wer sich mit der Frage beschäftigt, wie die Rechtsnachfolge nach seinem Tod aussehen soll, wird häufig zu dem Ergebnis gelangen, dass die gesetzliche Erbfolge gerade nicht zu „Traumergebnissen“ führt, sondern für die Hinterbliebenen gravierende Probleme aufwerfen kann.
Das Berliner Testament
Ein Einzeltestament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag ist in all diesen Fällen vonnöten und ermöglicht erst eine interessengerechte Lösung. Folgende Regelungen wären in unseren Beispielen mittels einer letztwilligen Verfügung denkbar: In den ersten beiden Fällen werden sich die Ehegatten durch ein gut durchdachtes und ausgereiftes "Berliner Testament" gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und verfügen, dass die gemeinschaftlichen Kinder erst nach dem Tod des überlebenden Ehepartners erben sollen. Der überlebende Ehegatte ist abgesichert und eine Erbstreitigkeit mit den Kindern ist vermieden. In Beispiel drei werden Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen, die nicht am Nachlass beteiligt werden sollen, oder es werden für die einzelnen Kinder unterschiedliche Erbquoten festgelegt. Eine den familiären Verhältnissen entsprechende Verteilung wird ermöglicht.
In Beispiel vier wird der Ehegatte zum Alleinerben bestimmt und die übrigen gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausdrücklich ausgeschlossen. Ungewollte Erbengemeinschaften können gar nicht erst entstehen. In Beispiel fünf bestimmt der letztwillig Verfügende zum einen die Erbfolge und legt darüber hinaus fest, dass die Büchersammlung seinem Freund zukommen soll (Vermächtnis). Ein letzter Freundschaftsdienst ist möglich. Im letzten Beispiel erhält die Unternehmensbeteiligung im Wege der Erbeinsetzung oder des Vermächtnisses ausschließlich der Abkömmling, der die gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen für eine zulässige Gesellschafterstellung erfüllt. Eine Regelung, die nur allzu oft über den Fortbestand eines Geschäfts oder einer Firma entscheidet.
Den Familienfrieden sichern
Letztwillige Verfügungen wie das Testament oder der Erbvertrag sind also ganz entscheidend dafür, dass der Wille des Vererbenden den Familien- und Lebensverhältnissen entsprechend umgesetzt werden kann. Eine solche Verfügung ist demnach die lebendige Gestaltung der familiären Zukunft und sollte entsprechend sorgfältig und fachgerecht bearbeitet und aufgesetzt werden. Sie kann und muss in den sich ändernden Lebensphasen überprüft und angepasst werden. Ein Testament ist ein gestaltendes Element der eigenen Verhältnisse über den Tod hinaus.
Autor: Rechtsanwalt Thomas Post
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Beispiele aus der Praxis:
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Stirbt ein Ehegatte und hinterlässt seinem Ehepartner und den noch minderjährigen Kindern seine Immobilie, kann der überlebende Ehegatte bei allen das Haus betreffenden wesentlichen Verfügungen nicht alleine entscheiden und handeln, sondern muss für die wirksame Vertretung seiner Kinder die Gerichte einschalten.
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Bereits volljährige Kinder verlangen vom überlebenden Elternteil die Erbauseinandersetzung (Auszahlung ihres Erbteils), was u. U. den Verkauf des Familienheims, schlimmstenfalls dessen Zwangsversteigerung zur Folge haben kann.
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Alle Kinder erben zu gleichen Teilen, gleichgültig, ob es gewollt war oder nicht.
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Der überlebende Ehepartner eines kinderlosen Ehepaars lebt in einer nicht gewollten Erbengemeinschaft mit den überlebenden Verwandten des Verstorbenen, wie z. B. den Schwiegereltern.
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Einzelne Vermögensgegenstände oder Rechte werden nicht bestimmten Personen zugedacht (z. B. die Büchersammlung dem alten Freund).
- Beteiligungen an Unternehmen – seien sie groß oder klein – müssen im Erbfall mit den gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeregelungen "gleichgeschaltet" werden.