Der letzte Wille Das Testament
Wie ein Testament erstellt wird und wer es verfassen kann
Wer kann eine letztwillige Verfügung errichten – so die juristisch korrekte Formulierung – und welche Formen gibt es hierfür? Rechtsanwalt Post erklärt, wer überhaupt als testierfähig gilt und welche Formvorschriften es zu beachten gilt.
Jede natürliche Person darf ihren Erben durch letztwillige Verfügung bestimmen, ohne dass sie an die gesetzliche Erbfolge oder Verwandtschaftsverhältnisse gebunden wäre. Voraussetzung ist die so genannte Testierfähigkeit, die mit dem Begriff der Geschäftsfähigkeit nicht völlig gleichzusetzen ist. Die Testierfähigkeit setzt voraus, dass keine "krankhafte Störung der Geistestätigkeit", "Geistesschwäche" oder eine "Bewusstseinsstörung" vorliegt, denn der Testierende muss die Tragweite seiner Entscheidungen erkennen und seinen Willen unbeeinflusst bilden und äußern können.
Solange eine Testierunfähigkeit nicht nachgewiesen ist, geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine Person im vollen Umfang testierfähig ist. Dennoch kann eine fachärztliche Bescheinigung zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung später hilfreich sein, wenn beispielsweise der Verdacht einer Demenzerkrankung besteht. Zu berücksichtigen ist, dass eine Vielzahl von Erkrankungen zur zeitweiligen Testierunfähigkeit führen kann, mit Heilung oder Besserung der Erkrankung aber die Fähigkeit wiederhergestellt wird.
Die Testierfähigkeit setzt nicht unbedingt Volljährigkeit voraus. Vielmehr kann auch jeder, der zumindest das 16. Lebensjahr vollendet hat, letztwillig verfügen - allerdings nur in der Form eines öffentlichen Testaments, also durch Erklärung gegenüber einem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift an den Notar.
Die letztwillige Verfügung ist nur höchstpersönlich möglich
Selbstverständlich sind auch behinderte Menschen testierfähig. Allerdings hat der Gesetzgeber zu ihrem Schutz gewisse Schranken errichtet. So können Menschen, die nicht in der Lage sind, selbst zu lesen oder zu schreiben, ihre erbrechtlichen Verfügungen durch Erklärung vor dem Notar treffen. Dieser hat in solchen Fällen – aber auch bei Hör- oder Sprachbehinderung – besondere Formvorschriften zu beachten, beispielsweise die Hinzuziehung eines Zeugen, eines zweiten Notars oder eines Gebärdensprachdolmetschers. Die letztwillige Verfügung, und zwar unabhängig davon, ob es sich um die Errichtung, ihre Änderung oder Aufhebung handelt, ist nur höchstpersönlich möglich. Jede Stellvertretung ist unzulässig. So können insbesondere auch Eltern nicht etwa für ihre Kinder erbrechtliche Bestimmungen treffen oder eine General- oder Vorsorgevollmacht hierzu ermächtigen.
Eine weitere Frage: Welche Formen letztwilliger Verfügungen gibt es? Möchte jemand alleine handeln, kommt nur das einseitige Testament in Betracht. Ist jedoch beabsichtigt, mit einer anderen Person zusammenzuwirken, sieht das Gesetz das gemeinschaftliche Testament – nur zwischen Ehegatten oder Partnern einer Lebenspartnerschaft möglich – sowie den Erbvertrag vor. Abgesehen von den so genannten außerordentlichen Testamenten wie dem Seetestament und dem Nottestament erfolgt die Errichtung eines ordentlichen Testaments entweder durch eigenhändige Niederschrift oder als öffentliches Testament vor dem Notar.
Viele Formvorschriften sind zu beachten
Wer sein Testament eigenhändig errichtet, sollte immer beachten, dass der Gesetzgeber hier strenge Formvorschriften aufgestellt hat. So muss das Testament vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Ferner sollen in der Erklärung sowohl der Zeitpunkt der Errichtung als auch der Ort angegeben werden. Auch sollten, damit die Urheberschaft hinreichend sicher festgestellt werden kann, die Unterschriften sowohl den Vornamen als auch den Nachnamen ausweisen. Ehegatten oder Partner einer Lebensgemeinschaft, die ein gemeinschaftliches Testament errichten wollen, können ein "eigenhändiges Testament" auch in der Form verfassen, dass ein Partner das Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere Partner die gemeinschaftliche Erklärung unter Angabe von Ort und Zeit eigenhändig mit unterzeichnet. Zwar sind nur die handschriftliche Niederlegung und die Unterschrift zwingende Wirksamkeitsvoraussetzungen, aber es ist sinnvoll, auch allen anderen Punkten Beachtung zu schenken, um späteren Streit über die Gültigkeit des Testaments zu vermeiden. Um Missbrauch vorzubeugen und sichergehen zu können, dass das Testament im Todesfalle auch gefunden wird, sollte es auf jeden Fall beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Das öffentliche Testament wird errichtet, indem der Testierende dem Notar seinen Letzten Willen zur Niederschrift erklärt oder - in der Praxis eher die Ausnahme - ihm eine offene oder verschlossene Schrift mit der Erklärung übergibt, diese enthalte seinen Letzten Willen.
Notar reicht öffentliches Testament beim Nachlassgericht ein
Um spätere Anfechtungsmöglichkeiten zu minimieren, wird der Notar in der Urkunde feststellen, ob der Erblasser testierfähig ist. Darüber hinaus verpflichtet das Beurkundungsgesetz den Notar, bei der Abfassung des Testaments eingehend zu beraten, um sicherzustellen, dass der Wille des Testierenden zweifelsfrei und juristisch korrekt zum Ausdruck gebracht wird. Wird beim eigenhändigen Testament dringend empfohlen, dieses beim Nachlassgericht zu hinterlegen, so wird das öffentliche Testament immer und zwingend vom Notar beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht. Die Hinterlegung sichert die spätere gerichtliche Eröffnung nach dem Tod des Erblassers, ohne dass die Angehörigen hier tätig werden müssten.
Bleibt eine Frage: gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag? Von Ehegatten oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kann sowohl ein gemeinschaftliches Testament errichtet als auch ein Erbvertrag geschlossen werden. Mit anderen Personen sind gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen nur im Rahmen eines Erbvertrags möglich. Dieser bedarf zur Wirksamkeit immer der notariellen Beurkundung.
Autor: Rechtsanwalt Thomas Post
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